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Transparenzregister wird nun für alle Gesellschaften verpflichtend

Im Jahr 2017 wurde in Deutschland das Transparenzregister eingeführt, in das zum Zwecke der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften einzutragen sind. Derzeit ist das Register gemäß § 19 GwG als Auffangregister ausgestaltet, d.h. eine Mitteilung an die registerführende Stelle ist dann entbehrlich, wenn sich alle erforderlichen Daten zum wirtschaftlichen Berechtigten bereits aus dem öffentlichen Handels-, Vereins-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister ergeben (Mitteilungsfiktion).

Aus Anlass der europaweiten Vernetzung der Transparenzregister soll nun durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz zum 01.08.2021 die Mitteilungsfiktion entfallen und das Transparenzregister zum Vollregister werden. Das wird für viele bislang nicht mitteilungspflichtige Unternehmen und Vereine zur Folge haben, dass sie eine Meldung gegenüber dem Transparenzregister abgegeben müssen. Für die bislang von der Mitteilungsfiktion erfassten Gesellschaften gelten jedoch großzüge Übergangsfristen:

  • März 2022 für die Gesellschaftsformen AG, SE, KGaA
  • Juni 2022 für die Gesellschaftsformen GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft, Personengesellschaften
  • Dezember 2022 für alle anderen Gesellschaftsformen.

Auch Notare können sich bei einer Beurkundung in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten oder mit Grundbuchbezug nicht mehr auf die Mitteilungsfiktion verlassen, sondern werden verstärkt die Eintragung im Transparenzregister überprüfen müssen. Dafür erhalten Notare nunmehr ein automatisiertes Einsichtsrecht.

Soll eine ausländische Gesellschaft eine Immobilie in Deutschland erwerben, besteht sogar solange ein Beurkundungsverbot, bis die Erwerberin in einem Transparenzregister eines EU-Staats registriert ist und sich der Notar darüber Gewissheit verschafft hat. Dieses Beurkundungsverbot wird durch die Gesetzesnovelle nun sogar auf Fälle erweitert, in den Geschäftsanteile an Grundbesitz haltenden Gesellschaften auf ausländische Gesellschaften übergehen (share deal).

Haben Sie zu diesem Thema Fragen oder Anregungen? Dann sprechen Sie meine Mitarbeiter oder mich gerne an.

Dr. Hannes Klühs

30 Juli, 2021

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