klühs notar

Handlungsbedarf bei GbR`s zum 01.01.2024 durch das MoPeG

Am 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Das MoPeG enthält einige wichtige Neuerungen für Personengesellschaften, insbesondere die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). So wurde für die GbR das Sitzwahlrecht eingeführt, das Gesamthandsprinzip abgeschafft, der Grundsatz „ein Gesellschafter, eine Stimme“ aufgegeben, grundsätzliche Rechnungslegungspflichten geschaffen sowie Kündigungsregeln und Haftungsmaßstab der Geschäftsführer geändert.  Bestehende GbR’s sollten daher bis zum Jahresende überprüfen, ob der bestehende Gesellschaftsvertrag auf die neuen Vorgaben angepasst werden muss.

Eintragung in das Gesellschaftsregister führt zur eGbR

Die wichtigste Neuerung ist jedoch die Möglichkeit, die GbR in das eigens hierfür geschaffene Gesellschaftsregister eintragen zu lassen und sie damit zur „eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu machen (§ 707a Abs. 2 S. 1 BGB n.F.). Ähnlich wie das Handelsregister, wird das Gesellschaftsregister Auskunft über Existenz, Vertretungs- und Beteiligungsverhältnisse der GbR geben. Hinsichtlich dieser Informationen besteht dann für Dritte Gutglaubensschutz (§ 707 Abs. 3 BGB, § 15 HGB). Die diesbezüglich zum alten Recht bestehenden Schwierigkeiten bei der Veräußerung von Grundbesitz durch GbR’s entfallen damit zukünftig.

Wie jede andere eingetragene Personengesellschaft im Sinne des § 20 GwG ist auch die eGbR verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister eintragen zu lassen. Aber die Transparenz ist nicht grenzenlos: Weder die Beteiligungsquoten der Gesellschafter noch etwaiger Grundbesitz der e-GbR sind aus dem Gesellschaftsregister ersichtlich.

Es gibt jedoch auch nach neuem Recht keinen Zwang zur Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister. Anders als bei anderen Rechtformen kann die GbR weiterhin ohne Eintragung entstehen und bestehen. Das ist etwa für die vielen Familiengesellschaften wichtig, die eine Veröffentlichung ihrer Daten vermeiden wollen.

Bei Immobilien-GbR`s faktisch Registrierungszwang

Ist die GbR als Rechteinhaberin selbst in Registern oder Listen zu verlautbaren, so erfolgt dies nach neuem Recht nur noch dann, wenn Sie durch Eintragung zur eGbR geworden ist. Das gilt für die Eintragung als Inhaberin von Namensaktien, GmbH-Geschäftsanteile oder Marken-/Patentrechten und insbesondere für die Eintragung als Immobilieneigentümerin oder Berechtigte im Grundbuch. § 47 Abs. 2 GBO n.F. lautet: „Für eine GbR soll ein Recht nur eingetragen werden, wenn Sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.“ Über Art. 229 § 21 EGBGB n.F. gilt der Voreintragungsgrundsatz auch bei der Verfügung über Grundstücke oder Rechte einer am 01.01.2024 bereits im Grundbuch eingetragenen GbR.

Bereits im Grundbuch eingetragene jedoch nicht im Gesellschaftsregister registrierte GbR‘s bleiben damit zwar weiter eingetragen. Sie sind hinsichtlich ihres Grundeigentums bzw. ihrer Rechte ab dem 01.01.2024 allerdings weitgehend handlungsunfähig. Diese GbR‘s können dann zwar weiterhin grundbuchrelevante Verfügungen treffen, diese können allerdings so lange nicht im Grundbuch vollzogen werden, bis die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen wurde. Diese Eintragung kann zwar jederzeit nachgeholt werden. Allerdings kann dies zu Verzögerungen bei der Abwicklung eines Grundstücksgeschäfts, etwa eines Kaufvertrages führen. Auch jede Änderung im Gesellschafterbestand einer Immobilien-GbR führt, mangels anderweitiger Berichtigungsmöglichkeit, zu einem Zwang die eGbR in das Grundbuch einzutragen (Art. 229 § 21 Abs. 2 EGBGB n.F.)

Immobilienhaltende GbR’s, die eine Eintragung im Gesellschaftsregister etwa aus Transparenzgesichtspunkten vermeiden möchten, sollten daher darüber nachdenken, noch bis Jahresende eine Übertragung des Grundbesitzes in das Miteigentum ihrer Gesellschafter vorzunehmen. Dies ist grundsätzlich grunderwerbsteuerfrei möglich (§ 6 GrEStG), sollte aber wegen anderer steuerlicher Implikationen immer durch einen Steuerberater begleitet werden.

Grundstückskaufverträge bis zum 01.01.2024

 Für Kaufverträge unter Beteiligung von GbR’s die vor dem 01.01.2024 abgeschlossen werden gilt gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 21 Abs. 4 S. 1 EGBGB n.F. das alte Recht fort, d.h. bei Erwerb durch eine GbR sind statt der eGbR die Gesellschafter in das Grundbuch einzutragen und bei einer Veräußerung durch eine GbR gelten die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter als zur Verfügung berechtigt (§ 899a BGB). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass bis zum 31.12.2023 zumindest der Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung gestellt wurde. Anderenfalls muss vor Vollzug im Grundbuch zunächst eine Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister erfolgen.

Grundstücksverkäufe durch nicht eingetragene GbR’s nach dem 01.01.2024

Will eine zum Jahreswechsel 2023/24 bereits als Eigentümer im Grundbuch eingetragene GbR eine Immobilie veräußern und ist sie noch nicht im Gesellschaftsregister eingetragen, so bedarf es vor Beurkundung des Kaufvertrags der Anmeldung und Eintragung der Verkäufer-GbR. Nur auf diese Weise kann sich der Käufer auf den Gutglaubensschutz des Registers verlassen. Notwendig sind daher in jedem Fall zwei separate, aufeinanderfolgende Notartermine. Makler und Finanzierungsberater sollten die Verkäuferseite daher frühzeitig auf die Registrierungsnotwendigkeit hinweisen.

Voraussetzungen für die Eintragung in das Gesellschaftsregister

Um die GbR in das Gesellschaftsregister einzutragen, müssen sämtliche Gesellschafter eine notariell zu beglaubigende Gesellschaftsregisteranmeldung am Sitz der Gesellschaft ansässigen Amtsgericht einreichen. Weitere Dokumente, etwa der Gesellschaftsvertrag, sind nicht einzureichen. Die Notarkosten bei einer eGbR mit zwei Gesellschaftern betragen ca. € 175 inkl. USt.; hinzu kommen Gerichtskosten von € 133. Eine darauffolgende Grundbuchberichtigung auf die eGbR ist kostenfrei.

Fazit

Mit dem Jahreswechsel ergeben sich einschneidende Änderungen im Recht der GbR. Bestehende Gesellschaftsverträge sollten auf Anpassungsbedarf überprüft werden. Insbesondere bei bereits bestehenden Immobilien-GbR’s sollte rechtzeitig eine Eintragung in das Gesellschaftsregister in Angriff genommen werden. Soll eine Transaktion am Jahresanfang erfolgen, sollte die Registeranmeldung ggf. bereits Ende 2023 beglaubigt werden, damit der Notar diese unmittelbar mit dem Jahreswechsel einreichen kann. Im Zusammenhang mit der Eintragung im Gesellschaftsregister darf auch die Transparenzregistereintragung nicht vergessen werden.

Haben Sie zu diesem Thema Fragen oder Anregungen? Dann sprechen Sie meine Mitarbeiter oder mich gerne an.

Dr. Hannes Klühs

7 Nov., 2023

Weitere Themen

Allgemein
Aufgelassene Grundstücke zählen für die Notarkostenberechnung nicht mehr zum Vermögen

Aufgelassene Grundstücke zählen für die Notarkostenberechnung nicht mehr zum Vermögen

Die richtige Reihenfolge der Beurkundungen kann maßgeblich sein für die Notarkosten. Ein aktueller Fall des OLG Frankfurt am Main betraf die Frage, ob bei der Beurkundung einer General- und Vorsorgevollmacht Grundstücksvermögen berücksichtigt werden muss, das zum Zeitpunkt der Vollmachtserrichtung bereits aufgelassen – also durch einen zuvor beurkundeten Übertragungsvertrag disponiert – war.

Mehr

ImmobilienrechtNachfolgeplanung und Vorsorge
Vertretungsausschluss bei Vermögensübertragungen auf Minderjährige: OLG Düsseldorf folgt neuer BGH-Linie

Vertretungsausschluss bei Vermögensübertragungen auf Minderjährige: OLG Düsseldorf folgt neuer BGH-Linie

Wenn Eltern ihre minderjährigen Kinder bei Rechtsgeschäften vertreten, sieht §§ 1629 Abs.2, 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB einen Ausschluss vor, sobald es um ein Geschäft mit Verwandten in gerader Linie geht.Über Jahrzehnte war es herrschende Meinung, dass dieser Ausschluss eines Elternteils, sich auch auf das andere Elternteil erstreckt. Der Bundesgerichtshof hat diese starre Sichtweise 2021 aufgebrochen.

Mehr

AllgemeinImmobilienrechtSteuerrecht
Spekulationsteuer bei teilentgeltlicher Grundstücksübertragung

Spekulationsteuer bei teilentgeltlicher Grundstücksübertragung

Bei einem Verkauf einer fremdgenutzten Immobilie innerhalb von 10 Jahren ist der Hinwies auf die Gefahr einer Gewinnbesteuerung gemäß § 23 EStG obligatorisch. Weniger eindeutig ist eine derartige Steuer allerdings, wenn ein Grundbesitz ohne die Zahlung eines Kaufpreises innerhalb der Familie übertragen wird.  Für diese Fallkonstellation hat nun der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil (v. 11.03.2025, Az. IX R 17/24) an seine Grundsätze zur sog. Trennungstheorie erinnert.

Mehr

Immobilienrecht
Fertigstellungsrate im Bauträgervertrag wird mit Abnahme fällig

Fertigstellungsrate im Bauträgervertrag wird mit Abnahme fällig

Die Schlussrate nach der Makler- und Bauträgerverordnung, häufig auch als „Fertigstellungsrate“ bezeichnet, sorgt in der Praxis des Bauträgervertrags seit jeher für Diskussionen. Denn während der Gesetzgeber von der „vollständigen Fertigstellung“ spricht, bleibt die Frage offen, ob damit tatsächlich eine mängelfreie Herstellung gemeint ist oder ob es auf die Abnahmereife ankommt, d.h. ob unwesentliche Mängel nicht entgegenstehen.

Mehr

ImmobilienrechtSteuerrecht
Doppelte Festsetzung von Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen beim Auseinanderfallen von Signing und Closing – BFH-Beschluss vom 09.07.2025 – II B 13/25

Doppelte Festsetzung von Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen beim Auseinanderfallen von Signing und Closing – BFH-Beschluss vom 09.07.2025 – II B 13/25

Share Deal Transaktionen, bei denen Anteile an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften erworben werden, erfolgen häufig in zeitlicher Hinsicht durch ein „Signing“ und ein zeitlich danach stattfindendes „Closing“. Hier kam es in der Vergangenheit aufgrund der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung nicht selten zu einer doppelten Erhebung von Grunderwerbsteuer. Zu dieser Rechtspraxis hat nun erstmals der BFH Stellung bezogen.

Mehr

Immobilienrecht
Pflicht zur Offenbarung der Kenntnis über die Ausübung eines Vorkaufsrechts

Pflicht zur Offenbarung der Kenntnis über die Ausübung eines Vorkaufsrechts

Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde sorgen bei ihrer Ausübung regelmäßig für großen Frust und Schäden auf der Käuferseite, insbesondere wenn der Kaufpreis finanziert wird. Das OLG Hamburg hatte nun darüber zu entscheiden, ob ein Verkäufer von Immobilien, der bereits Kenntnis von der Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts Dritten hatte, diese Information dem Notar und dem ursprünglichen Käufer offenbaren muss, bevor der Kaufvertrag beurkundet wird.

Mehr

Immobilienrecht
Pflicht zur Beschaffung der Lastenfreistellungsunterlagen als Erfolgspflicht des Verkäufers

Pflicht zur Beschaffung der Lastenfreistellungsunterlagen als Erfolgspflicht des Verkäufers

Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH handelt es sich bei der im Grundstückskaufvertrag übernommenen Verpflichtung des Grundstücksverkäufers, für die Sicherheit der Löschung der nicht übernommenen Lasten zu sorgen, um eine Erfolgspflicht. Das bloße Bemühen um die Pflichterfüllung genüge zur Pflichterfüllung nicht. Als eine angemessene Frist zur Pflichterfüllung definiert der BGH einen Zeitraum zwischen vier Wochen und zwei Monaten.

Mehr

Unternehmensrecht
Registergerichtliche Kontrolle bei wirtschaftlicher Neugründung

Registergerichtliche Kontrolle bei wirtschaftlicher Neugründung

Werden im Zuge der Übertragung sämtlicher Anteile an einer GmbH auch Änderungen des Gesellschaftsvertrags wie z.B. Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand vorgenommen, wie dies etwa bei der Verwendung eines „GmbH-Mantels“ oder einer Vorratsgesellschaft der Fall ist, dann liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine sog. wirtschaftliche Neugründung vor. Auf diese sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften entsprechend anzuwenden, d.h. der Geschäftsführer hat den Umstand gegenüber dem Registergericht offenzulegen und die in §§ 8 Abs. 2, 7 Abs. 2und 3 GmbHG vorgesehene Versicherung abzugeben.

Mehr

Immobilienrecht
Brücker und Klühs Eingangsbereich
Mehrkosten für Beurkundungen in ungünstiger Reihenfolge

Mehrkosten für Beurkundungen in ungünstiger Reihenfolge

Notare sind über § 17 BeurkG gesetzlich zunächst dazu verpflichtet, die für die Beteiligten sicherste Vertragsgestaltung zu wählen. Stehen bei gleicher Sicherheit mehrere Gestaltungsvarianten offen, müssen sie den Weg beschreiten, der bei ihnen und anderen Stellen die geringsten Kosten auslöst. Wenn Mehrkosten nur deshalb entstehen, weil der Notar mehrere unmittelbar aufeinanderfolgende Beurkundungen in einer für die Beteiligten ungünstigen Reihenfolge vornimmt, ohne dass es sachlich gerechtfertigt wäre, sind die Kosten soweit nicht zu erheben, als sie den Betrag übersteigen, der bei korrekter Verfahrensweise zu bezahlen wäre.

Mehr