klühs notar

Unternehmensrecht

Erweiterung der Transparenzpflichten für immobilienhaltende Gesellschaften aus dem Ausland

Durch das am 28.12.2022 in Kraft getretene Sanktionsdurchsetzungsgesetz II wird der Kreis der transparenzpflichtigen Gesellschaften grundsätzlich auf alle ausländischen Vereinigungen erweitert, die unmittelbar oder mittelbar Immobilienbesitz in Deutschland haben. Es besteht daher auch aufgrund der sehr knapp bemessenen Übergangsfrist bis zum 30.06.2023 akuter Handlungsbedarf für viele ausländische Gesellschaften.

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Einsatz von „DocuSign“ im Handelsregisterverfahren

Das Kammergericht hat aktuell festgestellt, dass ein mit DocuSign signierter, originär elektronischer Gesellschafterbeschluss ein taugliches Ausgangsdokument darstellt, von dem der Notar bei Übermittlung der Registeranmeldung eine elektronische Aufzeichnung übermitteln kann. Kombiniert mit der neuerdings möglichen Beglaubigung mittels Videokommunikation ist nunmehr eine Abwicklung von Registerangelegenheiten ohne physische Präsenz der Gesellschafter bzw. Vertretungsorgane gewährleistet.

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Notarieller Berichtigungsvermerk zu einem Gewinnabführungsvertrag hat keine steuerliche Rückwirkung

Was passiert, wenn die notarielle Urkunde einen offensichtlichen Fehler oder eine Lücke enthält? Solche offensichtliche Unrichtigkeiten können auch nachträglich durch einen vom Notar zu unterschreibenden Nachtragsvermerk richtiggestellt werden (§ 44a Abs. 2 BeurkG). Der BFH hat nun in steuerlichen Hinsicht eine rückwirkende Wirkung eines derartigen Vermerks abgelehnt.

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Digitalization of the Notary’s Office Part 2 – Online Video Notarization or Certification

Since August 1, 2022, it has been possible to establish a GmbH or a UG (limited liability company) in a newly created video notarization procedure and to pass the accompanying resolutions at the same time (appointment of managing directors). In addition, applications to most public registers (commercial register, register of cooperatives or partnership register) can now be certified online.

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Notarielle Beurkundungserfordernisse bei Wandeldarlehensvereinbarungen

Da mit dem Abschluss des Wandeldarlehensvertrags weder eine unmittelbare Kapitalerhöhung verbunden, noch eine direkte Übernahme vom Geschäftsanteilen verbunden ist, wurde auch bei einer GmbH bisher eine Beurkundungspflicht gemeinhin abgelehnt. Das OLG Zweibrücken hat nun den gegensätzlichen Standpunkt vertreten und eine Wandeldarlehensvereinbarung mit Wandlungsverpflichtung mangels Beglaubigung gem. § 55 Abs. 1 GmbHG für formnichtig erklärt. Für die Praxis ergeben sich aus der Entscheidung erhebliche Haftungsrisiken.

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Brücker und Klühs Notare

Datenschutz im Handelsregister

Durch eine Gesetzesänderung zur Umsetzung der EU-Digitalisierungsrichtlinie sind im Online-Portal der Handels- Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister seit 1. August 2022 sämtliche Inhalte ohne vorherige Registrierung und kostenfrei abrufbar. Das dadurch virulent gewordene Datenschutzproblem führte zu einer Änderung der Handelsregisterverordnung und bedingt eine angepasste Verfahrensweise im Notariat.

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Persönliche Haftung des im Rechtsverkehr auftretenden Vertreters einer UG (haftungsbeschränkt)

Eine unterlassene oder fehlerhafte Nutzung des Rechtsformzusatz "haftungsbeschränkt" führt bei der UG nach Rechtsscheingrundsätzen zu einer Eigenhaftung der handelnden Person. Das hat nun der BGH festgehalten und damit verdeutlicht, dass der gesetzlich angeordnete Zwang zum Rechtsformzusatz keine bloße Formalie darstellt, sondern echte haftungsrechte Relevanz für die handelnden Personen entfalten kann.

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Neues Gesetz zu virtuellen Hauptversammlungen bei Aktiengesellschaften

Die während der COVID-19-Pandemie geschaffene Möglichkeit zur Abhaltung virtueller Hauptversammlungen von AGs wird nun in modifizierter Form dauerhaft in das Gesetz aufgenommen. Dies bedeutet einen weiteren Schritt in der Digitalisierung des Gesellschaftsrechts. Inwieweit die teilweise sehr formalen gesetzlichen Anforderungen an eine virtuelle Hauptversammlung in der Praxis angenommen werden, wird die HV-Saison 2023 zeigen.

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Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern

Das BSG bleibt in einer aktuellen Entscheidung bei seiner restriktiven Rechtsprechung in Bezug auf die Sozialversicherungsfreiheit des Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer. Er ist nur dann ausnahmsweise als Selbstständiger anzusehen, wenn ihm nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende („echte“ oder „qualifizierte“), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist.

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