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Steuerrecht

Erbschaftsteuerliche Behandlung von Vermögen in anglo-amerikanischen Trusts

In zwei aktuellen Urteilen befasst sich der BFH mit der Frage der erbschaftsteuerlichen Behandlung von anglo-amerikanischen Trusts. Er hat dabei festgestellt, dass das Vermögen eines rechtlich selbständigen Trusts dem Errichter nicht mehr zuzurechnen (intransparenter Trust) und daher im Fall ist der Tod des Errichters  erbschaftsteuerrechtlich nicht von Bedeutung ist.

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Neues zur Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims

Gesetzliche Voraussetzung für die Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims (§ 13 Abs. 4 b) und c) ErbStG) ist, dass der Erwerber das Familienheim unverzüglich zur Selbstnutzung „bestimmt“. Der BFH hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (Urt. v. 6.5.2021 – II R 46/19) nun zwar formal an die bisherige strenge Linie der Rechtsprechung angeknüpft, erweist sich im Detail aber aus Sicht der Steuerpflichtigen teilweise als vorteilhafter.

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Neues zum Fristbeginn bei einem privaten Veräußerungsgeschäft

Auch dieses Jahr scheint die Frage der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Immobiliengeschäften ein Dauerbrenner zu werden. In einem aktuellen Urteil klärt der BFH die Voraussetzungen für einen Beginn der Spekulationsfrist bei einen Kaufangebot mit Benennungsrecht.Der durch den Notar standardmäßig gegebene Warnhinweis auf eine möglicherweise drohende Steuerbelastung, sollte in Zweifelsfällen immer zu einer Konsultation eines Steuerberaters führen.

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Brücker und Klühs

Schenkungsteuerpflicht für ehevertragliche Abfindungszahlungen

Schließen Ehegatten mit unterschiedlichen Vermögensverhältnissen bei Eheschließung einen Ehevertrag, so enthält dieser häufig Abfindungszahlungen zugunsten des verzichtendenn Ehegatten. Überschreiten die Abfindungszahlung den gesetzlichen Schenkungsfreibetrag von 500.000 €, stellt sich die Frage, ob die erfolgte Zahlung eine freigiebige Zuwendung darstellt (§ 7 Abs. 1 ErbStG). Der BFH differenziert.

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Brücker und Klühs

Ist der Verzicht auf eine Umsatzsteuerbefreiung außerhalb des notariellen Grundstückskaufvertrags wirksam?

Für den Notar ist das Thema der Umsatzsteueroption bei Immobilientransaktionen deshalb so relevant, weil der Gesetzgeber eine derartige Option nur dann anerkennt, wenn sie im beurkundeten Grundstückskaufvertrag enthalten ist (§ 9 Abs. 3 Satz 2 UStG). Der BFH hat nun entschieden, dass der spätere Widerruf eines durch die Option erklärten Verzichts auf die Steuerbefreiung auch außerhalb der Kaufvertragsurkunde erfolgen kann, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung noch anfechtbar oder änderbar ist. Dies ermöglicht in Bezug auf den Widerruf einer ausgeübten Umsatzsteueroption in zeitlicher Hinsicht mehr Flexibilität.

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Brücker und Klühs Notare

Probleme bei der Rückgängigmachung eines grunderwerbsteuerbaren Rechtsgeschäfts

Scheitert ein Immobiliengeschäft nachdem der Käufer bereits als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde, so ist der Käufer im Rahmen der Rückabwicklung verständlicherweise bestrebt, die bereits entrichtete Grunderwerbsteuer zurückerstattet zu bekommen. Nach Ablauf von zwei Jahren ist eine solche Erstattung jedoch nur noch unter strengen Voraussetzungen möglich. Dabei erschweren die in Bauträgerverträgen üblichen Rücktrittsbeschränkungen auf Fälle von „schweren Mängeln“ später einvernehmlich gewünschte Rückabwicklungen der Verträge in grunderwerbsteuerlicher Hinsicht.

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Brücker und Klühs Immobilienrecht

Schenkungsteuerliche Freibeträge bei der Errichtung einer Familienstiftung

Die Vermögensausstattung einer Familienstiftung stellt einen schenkungsteuerbaren Vorgang dar. Der Besteuerung ist das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Stifter zu Grunde zu legen. Bei Familienstiftungen mit Generationensprung kann dies zu geringeren Schenkungsteuerfreibeträgen führen.

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Renovierung vor Einzug bedroht Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims

Um Kindern im Erbfall die Fortnutzung des Familienheims nach dem Tode des Erblassers zu ermöglichen, ohne durch eine etwaige Steuerbelastung zu einem Verkauf der Immobile gezwungen zu sein, hat der Gesetzgeber § 13 Abs. 4c ErbStG eingeführt. Das FG Düsseldorf hat nun in einer aktuellen Entscheidung (Urt. 10.03.2021, Az. 4 K 2245/19 Erb) die Voraussetzung der „unverzüglichen Bestimmung zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“ konkretisiert.

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