Auslegung einer vorweggenommenen Erbfolge mit Pflichtteilsanrechnung als testamentarische Enterbung
Durch einen notariellen Übertragungsvertrag sollen trotz Regelung der Auswirkung auf zukünftige Pflichtteilsrechte regelmäßig keine Änderung der Erbfolge herbeigeführt werden. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe, wie der der „vorweggenommene Erbfolge“, kann in notariellen Verträgen jedoch zu einer ungewünschten Auslegung im Sinne der Enterbung des Erwerbers führen.